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Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Allgäu für großflächige PV- und Windkraft-Anlagen – Gemeinde in der Verantwortung

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Aktualisiert: vor 3 Tagen

Mit der Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt vom 9.1.26 wurden die Bewohner der Gemeindeteile von Altusried eingeladen, eine Stellungnahme zu den Bebauungsvorhaben »Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen Hettisried und nördlich Weitenau« abzugeben. Das Vorhaben sieht vor, Photovoltaik-Anlagen auf 13,5 ha landwirtschaftlich genutzter Grünlandflächen zu platzieren. Dem Vorhaben wurde nach unseren Informationen vom Gemeinderat mit 23 zu 1 Stimme zugestimmt. Anträge für weitere Freiflächen-PV-Anlagen im Gemeindegebiet auf insgesamt 45 ha (Reisers, Spöck, Altusried, Hochholz, etc.) liegen vor. Wir tragen Verantwortung für unsere Kinder wie auch für uns selbst. Aus diesem Anspruch heraus möchten wir auf dieser Seite mit den zusammengetragenen Informationen einen kritischen Rund-um-Blick in Bezug auf Nutzen, Nachhaltigkeit, soziale Gerechtigkeit und Partizipation durch die Bürger geben.




1. Ausgangslage


Beim Großteil der Flächen handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Gründlandflächen, die mit einer sehr hohen Bodenqualität (Bonität > 62) bewertet sind (siehe Stellungnahmen von Landratsamt OA, AELF und Bauernverband). Es handelt sich bei den Flächen nicht um sog. privilegierte Außenbereiche für die es keine Genehmigung der Gemeinde bräuchte. Das heißt, es obliegt der Gemeinde, ob sie einer Bebauung zustimmt oder nicht. Ohne passenden Bebauungsplan (und vorherige Anpassung des Flächennutzungsplans) ist das Vorhaben unzulässig. Die Gemeinde handelt beim aktuellen Verfahren in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG; konkretisiert im BauGB). Sie hat demnach:


1.1 Planungsermessen


Das heißt:

  • Die Gemeinde entscheidet frei, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt.

  • Die Gemeinde kann das Verfahren aus städtebaulichen Gründen ablehnen oder beenden.


1.2 Abwägungspflicht (§ 1 Abs. 7 BauGB)


  1. Die Gemeinde muss alle öffentlichen und privaten Belange ermitteln, diese gegeneinander und untereinander gerecht abwägen.


  2. Hochwertige Acker-/Grünlandflächen sind ein schützenswerter Belang. Bodenwertzahlen 62-65, wie im konkreten Fall, greifen hier besonders hoch.

    § 1a BauGB: "Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen..." Auch im Kriterienkatalog der Marktgemeinde für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Anlage 1, ist aufgeführt, dass hochwertige Grünlandflächen von einer Bebauung auszuschließen sind.


  3. Alternativstandorte müssen geprüft werden.

    Dem Protokoll der 69. Gemeinderatssitzung vom 31.7.25, S. 10 Abs. 4 ist Folgendes zu entnehmen: "Bgm. Boneberger geht auf die Anregung aus einer Stellungnahme ein, wobei im Bereich des Freibades und des Freilichtspiel-Parkplatzes die Errichtung von PVAnlagen vorgeschlagen wird. Beides wurde bereits geprüft und musste verworfen werden, da das Dach des Freibades statisch nicht geeignet ist und die Überdachung der Parkplätze bei der Freilichtbühne zu teuer und letztendlich unwirtschaftlich ist." Hier stellen sich uns die Fragen: > Für wen ist die Aufstellung unwirtschaftlich und inwiefern hat das eine Relevanz für die Gemeinde? > Gibt es eine Zusammenstellung sämtlicher möglicher Konversionsflächen der Gemeinde?

Dem Protokoll ist weiterhin zu entnehmen, S. 10 Abs. 1: "GR Hartmann frägt nach der Einschätzung, in welcher Relation die vorgesehenen Flächen für die PV-Anlagen zum Gesamtgemeindegebiet stehen. Bgm. Boneberger verweist auf die Gemeindefläche von rd. 92 Quadratkilometern, so dass man mit 45 ha noch deutlich unter dem prognostizierten Bedarf von 2% der Fläche liegt. Im Hinblick auf die Ziele zur Erreichung der Energiewende muss auch Altusried als eine der flächengrößten Gemeinden des Landkreises seinen Beitrag leisten, wobei er die aktuellen Planungen noch als absolut moderat beurteilt."

Wir fragen weiter:

  • Wer legt den Bedarf fest, den die Gemeinden angeblich zu erbringen hätten zur Erreichung der Energiewende?

  • Wie verhält sich dieses Ziel mit der Tatsache laut Energieatlas Bayern, dass die Gemeinde Altusried nahezu 3 x so viel regenerativen Strom produziert, vorwiegend aus Wasserkraft, als sie selbst verbraucht? Auszug aus Energieatlas Bayern für Altusried:



  1. Die Entscheidung darf nicht willkürlich oder diskriminierend sein.

An dieser Stelle verweisen wir auf das aktuelle Gutachten von Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler vom Februar 2026. Dort heißt es: "Gegenstand des Gutachtens ist die rechtliche Bewertung von § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der seit 2023 geltenden Fassung. Die Norm bestimmt, dass der Ausbau erneuerbarer Energien „im überragenden öffentlichen Interesse“ liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Diese gesetzliche Setzung ist nach dem Gutachten nicht als bloße Zielbestimmung ausgestaltet, sondern beansprucht unmittelbare Steuerungswirkung für Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen. Untersucht wird, ob diese Norm mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes sowie mit unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Der Fokus liegt dabei nicht auf energie- oder klimapolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern ausschließlich auf der rechtlichen Struktur und Wirkung der Norm. Zentrale Leitfrage des Gutachtens ist, ob § 2 EEG die verfassungsrechtlich gebotene ergebnisoffene Abwägung in Planungs-, Genehmigungs- und Gerichtsverfahren faktisch ersetzt oder vorwegnimmt." Auf 5 Seiten des Gutachtens wird im Detail beschrieben, weshalb § 2 EEG nicht tragfähig sein dürfte. Seite 5, letzter Absatz: "Im Ergebnis kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass § 2 EEG in seiner gegenwärtigen Anwendungspraxis rechtlich nicht tragfähig ist und einer verfassungskonformen Begrenzung bedarf. Andernfalls sei die Norm nicht geeignet, rechtssichere Entscheidungen zu tragen. " Das vollständige Gutachten kann hier eingesehen werden:



Bei den folgenden Fragen beziehen wir uns auch auf die im Gutachten beleuchteten Mängel des EEG:

  • Wurden die Anwohner in den Entscheidungsprozess einbezogen und sind diese mit den Projekten einverstanden?

  • Inwiefern wirkt sich die Verbauung der Flächen auf die Anwohner und deren Immobilien- und Grundstückswerte aus? Wie werden diese entschädigt?

  • Wer oder was entscheidet, welche Landwirte von Freiflächen-PV-Anlagen profitieren, d.h. auf welchen Flächen diese künftig genehmigt werden, wenn mehr und mehr Anfragen an die Gemeinde herangetragen werden?

  • Was passiert im Falle von Insolvenzen der Betreiberfirmen? Wer kommt für den Rückbau und die Entsorgung auf?

  • Welche Langzeitstudien (> 30 Jahre) wurden berücksichtigt hinsichtlich der Entwicklung der Bodenqualität auf entsprechenden Flächen? (Anm.: Wenn es keine Studien dazu gibt, kann auch keine Aussage getroffen werden, dass die Bebauung ohne negative Auswirkungen wäre.)

  • Wie wirken sich 45 ha schwarze PV-Fläche im Kontext zur Erderwärmung aus?

Im Gemeinderats-Protokoll heißt es weiter, S 10 Abs. 6: "Herr Eppinger bestätigt, dass die angedachte Beweidung mit Tieren keine Agri-PVNutzung im engsten Sinne darstellt."


Hier stellt sich die Frage: Sind sich die Landwirte darüber bewusst, dass für eine Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen in Gewerbeflächen ggfs. andere Steuersätze gelten? Rechenbeispiel für 14 ha gewerblich genutzte Fläche durch PV:

Der steuerliche Vermögenswert im Erbfall beträgt:

bei landwirtschaftlicher Fläche: ~140.000 € (Bewertung erfolgt durch jährlichen "Ertragswert")

bei gewerblicher Fläche: ~1,4 Mio € (hier gilt der sog. "Marktwert") Steuerpflichtiger Betrag Gewerbefläche:

Gesamter Wert: 1.400.000 €

abzüglich Freibetrag: − 500.000 €

steuerpflichtig: 900.000 €


Bei Vererbung an den Ehepartner (wenn Steuerklasse I) würde wie folgt stufenweise besteuert:

erste 75.000 € mit 7 % = 5.250 €

nächste 225.000 € (bis 300.000) mit 11 % = 24.750 €

nächste 300.000 € (bis 600.000) mit 15 % = 45.000 €

restliche 300.000 € (bis 900.000) mit 19 % = 57.000 €


Gesamte Erbschaftsteuer bei 14 ha Gewerbefläche = 132.000 € Erbschaftsteuer.


Zum Vergleich: Erbschaftsteuer bei 14 ha Landwirtschaft = 0 €.




2. Bedeutung der Solarpaket-Strategie der Bundesregierung für die Gemeinde und die Bürger


Nach unseren Recherchen schafft das Solarpaket I der Bundesregierung keinen generellen Zwang, dass Gemeinden Bebauungspläne für PV-Freiflächen aufstellen müssen. Es soll den Ausbau der Photovoltaik in Deutschland zwar beschleunigen, indem Genehmigungen vereinfacht, bürokratische Hürden abgebaut und neue Geschäftsmodelle ermöglicht werden, jedoch kann jede Gemeinde individuell entscheiden, ob entsprechend Bebauungsplanänderungen im allgemeinen Interesse der Bürger sind oder nicht.


Das bedeutet:

Der Bund kann keine konkrete Fläche durchsetzen, solange keine bauplanungsrechtliche Privilegierung greift (Anm.: Ob Privilegierungen des Bundes, die sich auf das EEG beziehen, anhand zu klärender, verfassungsrechtlich relevanter Fragen überhaupt rechtens sind, bleibt abzuwarten). Die kommunale Planungshoheit ist daher nach wie vor maßgeblich.


Die Gemeinde könnte aus unserer Sicht wie folgt argumentieren und dabei trotzdem das EEG berücksichtigen:

„Wir verfolgen ein energiepolitisches Konzept mit Schwerpunkt Wasserkraft, Dach-PV und Konversionsflächen; hochwertige Dauergrünlandflächen sollen geschont werden und dauerhaft zur landwirtschaflichen Nutzung und Lebensmittelerzeugung erhalten bleiben.“


Das wäre ein städtebaulich legitimes Konzept.


3. Konkrete Auswirkungen durch den Bau von Freiflächen-PV- und Windkraftanlagen am Standort Deutschland, Allgäu und ganz konkret in der Gemeinde Altusried



3.1 Auswirkungen am Standort Deutschland


Derzeit erleben wir durch die Energiewende:


• negative Strompreise bei Überproduktion

• Abregelung bestehender Anlagen

• Netzengpässe

• fehlende Großspeicher

• steigende Netzkosten

• hohe Systemstabilisierungsaufwendungen

• Doppelstrukturen durch notwendige Reservekraftwerke


Aktuelle Analysen belegen, was vielerorts vermutet wird: Der Ausbau von erneuerbaren Energien ohne Verwertung ist keine sinnvolle und nachhaltige Energiepolitik. Nachzulesen u.a. wie folgt:




Ganzheitliche Betrachtung der deutschen Energiepolitik:

Ex-Shell-Vorstand und ehemaliger Geschäftsführer des drittgrößten Windenergiekonzerns RePowerSystems Prof. Dr. Fritz Vahrenholt im Interview:



3.2 Auswirkungen am Standort Allgäu


Die Region Allgäu ist geprägt durch:


• hochwertige landwirtschaftliche Böden

• gewachsene Kulturlandschaften

• touristisch wertvolle Räume

• unberührte Natur und Artenvielfalt


Freiflächenanlagen und Windkraft bedeuten:


• dauerhaften Flächenentzug

• technische Überformung der Landschaft

• irreversible Strukturveränderungen

• Verlust der Allgäuer Kulturlandschaft

• Beschleunigung des Hofsterbens in der Region

• Konflikte zwischen Projektierern, Landwirten und Anwohnern

• Immobilienwertverluste > ein paar wenige gewinnen, alle anderen verlieren

• Landwirte sind durch Subventionierung der PV-Anlagen-Betreiber nicht mehr wettbewerbsfähig (Pachtangebote von Investoren sind regelmäßig 10 x so hoch und liegen bei ca. 3000 € je ha,

entgegen Pachtpreis für landwirtschaftliche Nutzung in Höhe von 300 €)




4. Gesamtbewertung / Schlussfolgerung


Leistungsschwankungen, Netzengpässe und mangelnde Speicherlösungen begrenzen regelmäßig die Verwertbarkeit von PV-Strom und Windkraft. Solange Netze, Speicher und flexible Verbraucher nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, erzeugen wir Strom, den wir nicht nutzen können und der im wahrsten Sinne des Wortes "doppelt kostet". Ohne funktionierende Konzepte zur Finanzierung, Verwertung, Speicherung und Systemintegration des aktuell erzeugten Stroms macht ein mengenorientierter Ausbau von PV- und Windkraftanlagen am Standort Deutschland – und folglich auch in der Gemeinde Altusried – wenig Sinn. Im Gegenteil: Der Ausbau von PV- und Windkraftanlagen am Standort Altusried und im Gesamtraum Allgäu würde aktuell zur deutschlandweiten VersorgungsUNsicherheit und zur Gefahr eines Kollaps der Stromnetze mit beitragen.


Was heute als Energiewende etikettiert wird, ist faktisch eine langfristige Umwidmung produktiver und landschaftsprägender Flächen in industrielle Nutzungen. Alle Bürger der mittelbaren und unmittelbaren Umgebung tragen die langfristigen Folgen durch Beeinträchtigung von Landschaft und Lebensqualität, Verlust ihrer Immobilien- und Grundstückswerte, Verlust von benötigten, landwirtschaftlichen Nutzflächen, Ertragseinbußen bei touristischen Angeboten (z.B. Ferienwohnungen), Verseuchung von Böden- und Waldflächen (siehe Interview Prof. Dr. Fritz Vahrenholt: https://www.youtube.com/watch?v=SAyJgPKQjCY ) zugunsten der Bevorzugung weniger Familien, die durch die Verpachtung über ein zusätzliches Jahreseinkommen von ca. 40.000 € verfügen sowie zugunsten staatlich subventionierter PV-Anlagen-Betreiberfirmen, die keinerlei Bezug zu den Bedürfnissen der Dorfbewohner haben. Dies widerspricht in hohem Maße einer verantwortungsvollen, vorausschauenden, sozialen, gemeinwohlorientierten und enkeltauglichen Gemeindeentwicklung.


Der Gemeinderat sollte daher:


  • vorausschauend planen und dem Narrativ einer ideologisierten Energiewende kritisch gegenüber stehen

  • sich klar für eine systemisch durchdachte Energiepolitik einsetzen

  • keine (weiteren) landwirtschaftlichen Flächen oder Waldflächen ausweisen

  • bestehende Planungen kritisch überprüfen

  • den Ausbau von Speichern und Netzinfrastruktur sichern, um produzierten Strom vollumfänglich und stetig für alle Bürger vor Ort verwertbar zu machen

  • sich für den Schutz hochwertiger landwirtschaftlicher Böden und touristisch sensibler Räume einsetzen

  • vorrangig PV-Anlagen auf Dachflächen und bereits versiegelten Arealen einsetzen

  • sich, falls notwendig, für eine Nutzung von Konversions- und Randflächen einsetzen

    (Anm.: Laut Energieatlas Bayern produziert die Gemeinde Altusried annähernd drei mal so viel regenerativen Strom als sie selbst verbraucht. Auch aus diesem Gesichtspunkt erschließt sich uns eine Flächenversiegelung bzw. Verbrauch hochwertiger Nutzflächen für großflächige Stromanlagen, nicht.)


Der Umbau der kommunalen Energiesysteme darf kein symbolischer Wettbewerb um den höchsten EE-Anteil sein. Er muss ein funktionierendes Gesamtsystem ergeben – eines, das zuverlässig, bezahlbar und langfristig tragfähig ist. Er muss den Belangen möglichst vieler Bürger im Kontext zu Lebensqualität, Kulturlandschaft, Versorgungssicherheit und wirtschaftlicher Stabilität, gerecht werden.


Wir wünschen uns Entscheidungen, die dem Zusammenhalt der Menschen und der nachhaltigen Entwicklung der Ortsteile dienen. Eine Zustimmung zu den geplanten Vorhaben wirkt dem entgegen und ist daher aus Sicht des Vereins im öffentlichen Interesse nicht vertretbar.


vd



Alle Angaben wurden nach eigenen Recherchen, bestem Wissen und Gewissen erstellt und sind ohne Gewähr. Bei Fragen freuen wir uns über eure Kontaktaufnahme unter:






 
 

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